Beschuldigt wegen einer Verkehrsstraftat?

Ein Strafverfahren wegen Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs kann weit über eine Geldstrafe hinausgehen. Häufig steht zugleich die Fahrerlaubnis auf dem Spiel – in manchen Fällen wird der Führerschein bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig entzogen.

Machen Sie zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf und nehmen Sie nicht vorschnell Kontakt zu Polizei oder Geschädigten auf.

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht verteidige ich Sie im Strafverfahren und behalte zugleich die möglichen Folgen für Ihre Fahrerlaubnis im Blick.

Sprechen Sie direkt mit Rechtsanwalt Norman Schulze:

0 38 77 - 5 66 77 60


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (»Fahrerflucht«):

Ein kurzer Moment nach einem Unfall kann ein Strafverfahren und erhebliche Folgen für die Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Häufig ist zunächst zu klären, wer gefahren ist, ob der Unfall überhaupt bemerkt wurde und welche Schadenshöhe tatsächlich vorliegt. Machen Sie ohne Kenntnis der Ermittlungsakte keine vorschnellen Angaben zum Unfallhergang.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Drogen im Straßenverkehr:

Wurde eine Blutprobe entnommen oder der Führerschein bereits sichergestellt oder beschlagnahmt, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Erkenntnisse tatsächlich vorliegen und ob eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht oder bereits angeordnet wurde.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und Nötigung (§ 240 StGB):

Nicht jede gefährliche Verkehrssituation erfüllt zugleich einen Straftatbestand. Entscheidend sind der konkrete Geschehensablauf und die vorhandenen Beweismittel. Eine Einlassung sollte daher regelmäßig erst nach Akteneinsicht erfolgen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG):

Auch der Vorwurf, ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots gefahren zu sein (oder dies als Halter zugelassen zu haben), kann ein Strafverfahren nach sich ziehen. Nach Akteneinsicht ist zu prüfen, ob sich der Tatvorwurf und insbesondere ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten tatsächlich nachweisen lassen.


Erst die Akte – dann die Verteidigungsstrategie

Eine seriöse Verteidigung im Verkehrsstrafrecht beginnt nicht mit Spekulationen oder voreiligen Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden. Als Ihr Verteidiger zeige ich Ihre Vertretung an und beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst wenn der Akteninhalt und die Beweislage bekannt sind, lässt sich beurteilen, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist und welche Möglichkeiten bestehen, zugleich die Folgen für Ihre Fahrerlaubnis möglichst gering zu halten.

Die Verteidigung erfolgt bundesweit und persönlich durch Rechtsanwalt Norman Schulze, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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