Erste Schritte
Sie haben einen Anhörungsbogen, eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Warten Sie nicht ab und machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache.
Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten?
Mit einem Anhörungsbogen wird Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie als Beschuldigten ermittelt wird. Der verständliche erste Impuls ist häufig, den Vorwurf sofort richtigstellen zu wollen. Gerade davon ist zunächst abzuraten.
Sie müssen sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Sie sollten sich auch nicht zum Tatvorwurf äußern. Der Reflex, sich erklären zu wollen führt schnell dazu, durch missverständliche und vorschnelle Rechtfertigungen die Lage für Sie eher zu verschlechtern, als zu verbessern. Eine vorschnelle schriftliche Erklärung lässt sich später nicht einfach zurücknehmen und kann die Verteidigung unnötig erschweren.
Als Verteidiger zeige ich Ihre Vertretung gegenüber der Ermittlungsbehörde an und beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst danach lässt sich zuverlässig beurteilen, welcher konkrete Tatvorwurf erhoben wird, welche Beweismittel vorhanden sind und ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten?
Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter bedeutet nicht, dass Sie dort erscheinen und sich zu den Vorwürfen äußern müssen.
Einer Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung müssen Sie grundsätzlich nicht Folge leisten.
Sie sollten ihr auch nicht ohne Weiteres Folge leisten. Der Reflex, sich erklären zu wollen, den Wissensstand der Ermittlungsbehörden auch ohne Verteidiger in Erfahrung zu bringen, führt schnell dazu, die Lage für Sie eher zu verschlechtern, als zu verbessern.
Auch hier ist es meist sinnvoller, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und über einen Strafverteidiger Akteneinsicht zu nehmen. Was bei der Polizei möglicherweise wie eine Gelegenheit zur schnellen Aufklärung erscheint, kann sich später als entscheidender Bestandteil der Beweisführung wiederfinden.
Nach Akteneinsicht kann in Ruhe entschieden werden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen oder eine andere Verteidigungsstrategie verfolgt wird.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten?
Ein Strafbefehl sollte keinesfalls liegen bleiben. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, kann er rechtskräftig werden, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.
Für den Einspruch gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls
Deshalb sollte unmittelbar geprüft werden, wann der Strafbefehl zugestellt wurde, welche Rechtsfolgen festgesetzt wurden und ob ein Einspruch sinnvoll ist. Je nach Fall kann es dabei nicht nur um die Höhe einer Geldstrafe gehen, sondern beispielsweise auch um Fahrerlaubnismaßnahmen, Berufsfolgen oder andere Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung.
Erst die Akte – dann die Verteidigungsstrategie
Ob Anhörungsbogen, Vorladung oder bereits Anklage: Eine seriöse Verteidigung beginnt nicht mit Spekulationen darüber, was Polizei und Staatsanwaltschaft möglicherweise wissen. Entscheidend ist der Inhalt der Ermittlungsakte.
Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung, zeige die Vertretung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht an, beantrage Akteneinsicht und bespreche anschließend mit Ihnen die weitere Vorgehensweise. Die Verteidigung erfolgt bundesweit und persönlich durch Rechtsanwalt Norman Schulze.
Sprechen Sie direkt mit dem Fachanwalt für Strafrecht Norman Schulze: