Beschuldigt wegen eines digitalen Sexualdelikts?
Wurde Ihre Wohnung durchsucht und wurden Smartphone, Computer oder Datenträger sichergestellt? Wird Ihnen der Besitz oder die Verbreitung kinder- oder jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen? Oder geht es um Chats, Nachrichten oder Kontakte im Internet und den Vorwurf des sogenannten Cybergroomings?
Im digitalen Sexualstrafrecht treffen Strafrecht und digitale Beweisführung unmittelbar aufeinander. Ermittlungsverfahren beruhen häufig auf IP-Adressen, Chatverläufen, Benutzerkonten, gespeicherten Dateien oder der Auswertung sichergestellter Geräte.
Dabei ist entscheidend, was die digitalen Spuren tatsächlich beweisen – und was nicht.
Machen Sie keine Angaben zur Sache und versuchen Sie insbesondere nicht, gegenüber der Polizei spontan einzelne Chats, Dateien oder technische Vorgänge zu erklären.
Als Fachanwalt für Strafrecht übernehme ich die Verteidigung bei digitalen Sexualdelikten – persönlich, diskret und bundesweit.
Sprechen Sie direkt mit Rechtsanwalt Norman Schulze:
Verteidigung im digitalen Sexualstrafrecht
Das digitale Sexualstrafrecht umfasst unterschiedliche Tatvorwürfe. Dazu gehören insbesondere Verfahren wegen
- Besitzes, Erwerbs und Verbreitens kinder- oder jugendpornographischer Inhalte,
- Vorwürfen nach §§ 184b und 184c StGB,
- sexueller Kontaktaufnahme mit Kindern über Messenger, soziale Netzwerke, Spiele oder andere Online-Plattformen – sogenanntes Cybergrooming,
- sexuellen Chats und digitaler Kommunikation, die zum Gegenstand eines Strafverfahrens geworden sind,
- Versendens oder Austauschens strafrechtlich relevanter Bilder und Videos sowie
- weiterer Sexualdelikte, bei denen Smartphones, Computer, Accounts oder Kommunikationsdaten zentrale Beweismittel darstellen.
Die Verteidigung unterscheidet sich dabei erheblich danach, ob der Tatvorwurf auf Dateien, Kommunikation, einer bestimmten Account-Nutzung oder einer Kombination verschiedener digitaler Spuren beruht.
§§ 184b und 184c StGB – Dateien allein erzählen nicht die ganze Geschichte
Werden bei einer Durchsuchung entsprechende Dateien gefunden, stellt sich nicht nur die Frage, was auf einem Gerät gespeichert war.
Für die Verteidigung kann ebenso entscheidend sein, wie eine Datei auf das Gerät gelangte, wo sie gespeichert wurde, ob sie bewusst aufgerufen oder gespeichert wurde, wann und wie auf sie zugegriffen wurde und welchem Nutzer dies zugerechnet werden kann.
Je nach Fall können beispielsweise Messenger, Cloud-Synchronisationen, automatische Speichermechanismen oder von mehreren Personen genutzte Geräte eine Rolle spielen.
Deshalb muss die konkrete Auffindesituation der Dateien anhand der Ermittlungsakte und der Datenträgerauswertung nachvollzogen werden.
Sie sind mit einem solchen Vorwurf konfrontiert? Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Direkter Kontakt:
Cybergrooming – wenn Chats zum Tatvorwurf werden
Anders liegt der Schwerpunkt bei sogenannten Cybergrooming-Verfahren. Hier stehen häufig nicht gespeicherte Dateien, sondern Kommunikationsverläufe im Mittelpunkt.
Chats über Messenger, soziale Netzwerke, Gaming-Plattformen oder andere Dienste können teilweise über längere Zeiträume geführt worden sein. Einzelne Nachrichten dürfen deshalb nicht ohne ihren Kommunikationszusammenhang betrachtet werden.
Für die Verteidigung ist unter anderem zu prüfen, welche Kommunikation tatsächlich stattgefunden hat, in welchem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang Äußerungen stehen und welche Vorstellungen der Beschuldigte über Alter und Identität seines Kommunikationspartners hatte.
Auch die Entstehung und Sicherung des Chatverlaufs selbst kann von Bedeutung sein.
IP-Adresse, Account und Anschlussinhaber sind nicht automatisch der Täter
Digitale Ermittlungen beginnen häufig mit einer IP-Adresse oder einem bestimmten Benutzerkonto. Daraus können Ermittlungsbehörden einen Anschluss oder ein Gerät ermitteln.
Damit ist aber noch nicht jede weitere Frage beantwortet.
Für die Verteidigung kann entscheidend sein, wer einen Anschluss, ein Gerät oder einen Account tatsächlich nutzen konnte und welche weiteren technischen Erkenntnisse eine konkrete Nutzung durch den Beschuldigten belegen.
Gerade bei gemeinsam genutzten Internetanschlüssen, mehreren Endgeräten oder Accounts muss deshalb geprüft werden, wie belastbar die konkrete Zuordnung ist.
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Smartphone und Computer
Bei digitalen Sexualdelikten erfahren Beschuldigte häufig erstmals durch eine Hausdurchsuchung von dem Ermittlungsverfahren.
Smartphones, Computer, Tablets, Festplatten und andere Speichermedien werden sichergestellt oder beschlagnahmt und anschließend ausgewertet. In dieser Situation gilt besonders:
Machen Sie keine Angaben zur Sache.
Versuchen Sie nicht, während der Durchsuchung spontan zu erklären, wem ein Gerät gehört, wer einen Account benutzt hat oder weshalb sich bestimmte Dateien auf einem Datenträger befinden könnten.
Nach der Durchsuchung muss zunächst geklärt werden, welcher konkrete Tatverdacht besteht, welche Gegenstände sichergestellt wurden und auf welchen Erkenntnissen die Durchsuchungsmaßnahme beruht.
Die polizeiliche Datenträgerauswertung
Die Auswertung sichergestellter Geräte kann einen erheblichen Umfang erreichen. Dabei können nicht nur unmittelbar sichtbare Dateien, sondern je nach technischer Untersuchung auch weitere gespeicherte Daten, Kommunikationsverläufe und andere digitale Spuren Gegenstand der Ermittlungen werden.
Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, die Ergebnisse der technischen Auswertung nicht isoliert zu betrachten, sondern sie dem konkreten strafrechtlichen Vorwurf zuzuordnen.
Welche Daten wurden tatsächlich festgestellt? Wo befanden sie sich? Welche zeitlichen Informationen liegen vor? Welche Rückschlüsse auf Kenntnis, Nutzung und Zuordnung lassen sich daraus tatsächlich ziehen?
Erst anhand dieser Informationen lässt sich beurteilen, welche Bedeutung die technische Auswertung für das Strafverfahren hat
Erst die Akte – dann die Verteidigungsstrategie
Auch im digitalen Sexualstrafrecht gilt: Eine Verteidigungsstrategie sollte nicht auf Vermutungen darüber beruhen, was die Ermittlungsbehörden möglicherweise wissen.
Nach Mandatsübernahme wird zunächst Akteneinsicht beantragt. Anschließend können der konkrete Tatvorwurf, die zugrunde liegenden digitalen Ermittlungen und – soweit bereits vorhanden – die Ergebnisse der Datenträgerauswertung geprüft werden.
Erst danach wird entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist und welche weiteren Verteidigungsschritte angezeigt sind.
Folgen über das Strafverfahren hinaus
Bei Sexualstraftaten können neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion erhebliche weitere Folgen entstehen. Insbesondere bei Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes können Verurteilungen disziplinar- und versorgungsrechtliche Auswirkungen haben. Je nach Tat, Strafmaß und persönlicher Situation können darüber hinaus beispielsweise waffen- und jagdrechtliche Erlaubnisse, berufliche Tätigkeiten oder ehrenamtliche Funktionen betroffen sein.
Gerade wenn solche zusätzlichen Konsequenzen drohen, darf sich die Verteidigung nicht allein auf die Frage konzentrieren, welche Strafe im engeren Sinne zu erwarten ist. Mögliche Neben- und Folgewirkungen müssen bei der Verteidigungsstrategie von Anfang an mitgedacht werden.
Diskrete und persönliche Verteidigung
Vorwürfe aus dem digitalen Sexualstrafrecht sind für Beschuldigte regelmäßig mit erheblichen persönlichen Belastungen verbunden. Gerade deshalb braucht die Verteidigung einen sachlichen und vorurteilsfreien Umgang mit dem Tatvorwurf.
Sie sprechen in meiner Kanzlei unmittelbar mit dem Rechtsanwalt, der Ihre Verteidigung übernimmt. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Beschuldigte in Verfahren des digitalen Sexualstrafrechts bundesweit – vom Ermittlungsverfahren über Durchsuchung und Datenträgerauswertung bis zur Hauptverhandlung.
Beschuldigt wegen eines digitalen Sexualdelikts? Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Sprechen Sie direkt mit Rechtsanwalt Norman Schulze: